LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2024
5 SLa 81/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 106
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2610/23

Entschädigungszahlung wegen einer Benachteiligung eines Bewerbers aufgrund des Alters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 81/24

DRsp Nr. 2025/1341

Entschädigungszahlung wegen einer Benachteiligung eines Bewerbers aufgrund des Alters

1. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem § 15 Abs. 2 AGG wegen Altersdiskriminierung besteht nicht, da die Stellenausschreibung mit der Formulierung "Berufseinsteiger oder bis zu ca. 6 Jahre Berufserfahrung" nicht altersdiskrimierend ist und sich an Bewerber jeden Alters richtet. 2. Auch die Bilder in der Stellenanzeige und die Analyse des Lebenslaufs begründen keine Altersdiskriminierung.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Februar 2024, Az. 2 Ca 2610/23, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters zu zahlen.

Der am 1. November 1973 geborene Kläger ist Rechtsanwalt. Mit Ausbildungsschwerpunkt im Wirtschaftsrecht legte er das erste juristische Staatsexamen 1998 mit der Note "vollbefriedigend", das zweite im Jahr 2000 mit der Note "befriedigend" ab. Die unweit vom Wohnsitz des Klägers ansässige Beklagte annoncierte über ihre Homepage seit Dezember 2022 eine Stelle für einen

Syndikusrechtsanwalt (m/w/d) Wirtschaftsrecht.

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