LAG Hamburg - Urteil vom 17.11.2021
7 Sa 40/20
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 339/19

Entschädigungszahlung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen Nichtberücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren aufgrund Zweigeschlechtlichkeit

LAG Hamburg, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 40/20

DRsp Nr. 2024/11331

Entschädigungszahlung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen Nichtberücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren aufgrund Zweigeschlechtlichkeit

1. Wendet sich eine Stellenausschreibung ausschließlich an Frauen und Männer, indiziert das eine Benachteiligung von intergeschlechtlichen Personen. 2. Zur Annahme einer Diskriminierung bedarf es aber eines Kausalzusammenhangs zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund.

Tenor

Die Berufung der Klagpartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Februar 2020 - 9 Ca 339/19 - wird - unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klagpartei zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klagpartei eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.

Die Klagpartei ist zweigeschlechtlich geboren und gehört dem Kreis der schwerbehinderten Menschen an. Die Klagpartei verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

1. 2.