BAG - Urteil vom 26.06.2025
8 AZR 276/24
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; SGB IX § 181 S. 1, 3;
Fundstellen:
BB 2025, 2227
EzA-SD 2025, 12
NZA 2025, 1389
BB 2025, 2426
AP 2025
NZA-RR 2025, 643
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 939/22
LAG Nürnberg, vom 11.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 178/23

Entschädigungszahlung wegen verschiedener Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung; Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten

BAG, Urteil vom 26.06.2025 - Aktenzeichen 8 AZR 276/24

DRsp Nr. 2025/10651

Entschädigungszahlung wegen verschiedener Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung; Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten

Die Verletzung der sich aus § 181 SGB IX ergebenden Pflicht des Arbeitgebers, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, kann ein Indiz iSv. § 22 AGG für den kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung begründen. Das setzt jedoch voraus, dass durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind. Orientierungssätze: 1. Benachteiligungen iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellen verschiedene Streitgegenstände dar, wenn sie sich bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise auf unterschiedliche Lebenssachverhalte stützen (Rn. 16 ff.). 2. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt im Fall eines Dauertatbestands nicht vor dessen Beendigung. Das setzt voraus, dass fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Sind die für die Benachteiligung entscheidenden Vorgänge dagegen abgeschlossen und wirken lediglich nach, ist kein Dauerzustand gegeben (Rn. 27).