OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2024
1 E 678/24
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3388/24

Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter über die unstatthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2024 - Aktenzeichen 1 E 678/24

DRsp Nr. 2024/15213

Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter über die unstatthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht statthaft. Über die unstatthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 - 1 E 275/16 -, juris, Rn. 1).