Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. §
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