Die Verfahren
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 gegenstandslos ist.
Das Land Hessen hat den Antragstellern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.
1. Der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 ist mit der Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet gegenstandslos geworden.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|