BVerfG - Beschluss vom 19.09.2025
2 BvR 539/25
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 13.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 25.30281

Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 19.09.2025 - Aktenzeichen 2 BvR 539/25

DRsp Nr. 2025/14133

Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

1. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend) und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

Gründe

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 14. April 2025 für erledigt erklärt hat.

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.