BVerfG - Beschluss vom 04.06.2018
1 BvR 1928/16
Normen:
AO § 237 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerfG-anhängig [anhängig] - Liste 2017/04/20
BVerfG-anhängig [erledigt] - Liste 2018/10/19
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen X R 1/15

Entscheidungen des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde; Dienen des Grundsatzes der Subsidiarität der Wahrung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung

BVerfG, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1928/16

DRsp Nr. 2018/95345

Entscheidungen des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde; Dienen des Grundsatzes der Subsidiarität der Wahrung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung

1. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch in Steuersachen erforderlich. 2. Steuerrechtliche Verfahren im engeren Sinne unterfallen nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sowie die diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen.