Entsprechende Anwendbarkeit der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auf Haftungsansprüche im Verhältnis von Bund und Ländern für eine ordnungsmäßige Verwaltung aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG; Verjährung eines Schadenersatzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG gegen das Land Brandenburg wegen Veruntreuung von Bundesmitteln
BVerwG, Urteil vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 3 A 1.23
DRsp Nr. 2025/7714
Entsprechende Anwendbarkeit der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1BGB auf Haftungsansprüche im Verhältnis von Bund und Ländern für eine ordnungsmäßige Verwaltung aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG; Verjährung eines Schadenersatzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG gegen das Land Brandenburg wegen Veruntreuung von Bundesmitteln
Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1BGB ist auf Haftungsansprüche im Verhältnis von Bund und Ländern für eine ordnungsmäßige Verwaltung aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG entsprechend anwendbar.
Die Klägerin - die Bundesrepublik Deutschland - begehrt von dem beklagten Land Schadenersatz wegen Veruntreuung von Bundesmitteln (Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG).
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