OLG Dresden - Beschluss vom 30.12.2024
12 W 788/24
Normen:
ZPO § 100 Abs. 4; HGB a.F. § 161 Abs. 2; HGB a.F. § 128 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2025, 518
ZIP 2025, 601
MDR 2025, 473
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 01 O 1845/21

Entsprechende Anwendung von § 100 Abs. 4 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren auf Fälle der Verurteilung einer Personenhandelsgesellschaft und ihres akzessorisch persönlich haftenden Gesellschafters

OLG Dresden, Beschluss vom 30.12.2024 - Aktenzeichen 12 W 788/24

DRsp Nr. 2025/955

Entsprechende Anwendung von § 100 Abs. 4 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren auf Fälle der Verurteilung einer Personenhandelsgesellschaft und ihres akzessorisch persönlich haftenden Gesellschafters

§ 100 Abs. 4 ZPO ist im Kostenfestsetzungsverfahren auf Fälle der Verurteilung einer Personenhandelsgesellschaft und ihres akzessorisch persönlich haftenden Gesellschafters entsprechend anzuwenden; sie haften für die Kosten "wie Gesamtschuldner" (Anschluss an OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.1966, 6 U 194/65, MDR 1967, 50; Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.03.2016, 1 W 6/16, NJW-RP 2017,62).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.10.2024 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die - wie Gesamtschuldner - von der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2 an die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Leipzig vom 10.05.2022, des rechtskräftigen Endurteils des Landgerichts Leipzig vom 05.04.2024 und des rechtswirksamen Beschlusses des OLG Dresden vom 26.08.2024 zu erstattenden Kosten werden einschließlich Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu Az.: 1 OH 72/18 i.H.v. 37.973,49 € und der Gerichtskosten der ersten Instanz i.H.v. 5.367,00 € auf

58.251,20 €