OLG Thüringen - Beschluss vom 24.10.2024
3 WF 213/24
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; FamFG § 155 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 346
FamRZ 2025, 472
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 07.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 372/22

Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr bei einer Kindschaftssache i.R.d. Durchführung eines Erörterungstermines

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 3 WF 213/24

DRsp Nr. 2024/15532

Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr bei einer Kindschaftssache i.R.d. Durchführung eines Erörterungstermines

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 07.05.2024, Az. 6 F 372/22, wird zurückgewiesen

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; FamFG § 155 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Im angefochtenen Beschluss vom 07.05.2024, auf den verwiesen wird, hat das Familiengericht die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 04.09.2023 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 19.05.2023 zurückgewiesen. Diese hat die Vergütung der auf Basis bewilligter Verfahrenskostenhilfe/VKH der antragstellenden Mutter beigeordneten Rechtsanwältin auf 891,43 € statt - am 20.02.2023 beantragter - 1.532,72 € festgesetzt.

Gegen die am 13.05.2024 zugestellte Entscheidung hat die beigeordnete Rechtsanwältin am 14.05.2024 sofortige Beschwerde erhoben, mit die sie ihren Vergütungsantrag weiterverfolgt. Werde - wie hier - in einem Verfahren der elterlichen Sorge im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entstehe gem. Anm. Abs. 1 Nr.1 zu Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr, da in einem solchen Verfahren die Durchführung eines Erörterungstermines vorgeschrieben ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 14.05.2024 Bezug genommen.

II.