OLG Dresden - Beschluss vom 06.02.2025
12 W 70/25
Normen:
RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.03.2024
LG Leipzig, vom 30.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1163/15

Entstehen einer Terminsgebühr bei Teilnahme eines Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung

OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2025 - Aktenzeichen 12 W 70/25

DRsp Nr. 2025/2696

Entstehen einer Terminsgebühr bei Teilnahme eines Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung

Die Teilnahme eines Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung löst das Entstehen einer Terminsgebühr auch dann aus, wenn die Klage gegen den vertretenen Beklagten schon vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, aber der aufrufende Richter hiervon (noch) keine Kenntnis hatte. Die Gebühr ist aber vom zurücknehmenden Gegner nicht zu erstatten, wenn der an der Verhandlung teilnehmende Prozessbevollmächtigte des Beklagen seinerseits schon früher Kenntnis von der Zurücknahme hatte und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlichen vernünftig denkenden Partei nicht notwendig war.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 30.10.2024, 9 O 1163/15, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von der Klägerin an den Beklagten zu 6 aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Leipzig vom 28.03.2024 zu erstattenden Kosten werden auf 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 festgesetzt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 6 zu tragen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1;

Gründe

I.