OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2024 10 A 2417/22
Normen:
VwGO 42 Abs. 2; BauGB § 167 Abs. 1; VwVfG NRW § 54 S. 1; VwVfG NRW § 62 S. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1248/21
Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Rückforderung von gebilligten Zuwendungen erst mit Bekanntgabe des Widerrufsbescheides und Rückforderungsbescheides; Entwicklungsvertrag als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 10 A 2417/22
DRsp Nr. 2025/544
Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Rückforderung von gebilligten Zuwendungen erst mit Bekanntgabe des Widerrufsbescheides und Rückforderungsbescheides; Entwicklungsvertrag als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
Der Geltendmachung eines auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Schadensersatzanspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft steht das Erfordernis einer eigenen Betroffenheit im Sinne des bei einer Leistungsklage entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2VwGO entgegen.Bei einem Entwicklungsvertrag im Sinne von § 167BauGB handelt es sich grundsätzlich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 1 VwVfG NRW.Auf einen solchen sind die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts über die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (hier: §§ 280 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 254 Abs. 1 und 2, 278, 288 BGB) entsprechend anwendbar,Die werkvertraglichen Verjährungsregelungen des besonderen Schuldrechts sind auf Entwicklungsverträge im Sinne von § 167 Abs. 1BauGB nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW grundsätzlich nicht anwendbar; maßgeblich sind die allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB.Ein Schadensersatzanspruch wegen der Rückforderung von Zuwendungen ist i. S. v. § Abs. Nr. erst mit der Bekanntgabe des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides entstanden
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