OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2024
10 A 2417/22
Normen:
VwGO 42 Abs. 2; BauGB § 167 Abs. 1; VwVfG NRW § 54 S. 1; VwVfG NRW § 62 S. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1248/21

Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Rückforderung von gebilligten Zuwendungen erst mit Bekanntgabe des Widerrufsbescheides und Rückforderungsbescheides; Entwicklungsvertrag als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 10 A 2417/22

DRsp Nr. 2025/544

Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Rückforderung von gebilligten Zuwendungen erst mit Bekanntgabe des Widerrufsbescheides und Rückforderungsbescheides; Entwicklungsvertrag als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag

Der Geltendmachung eines auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Schadensersatzanspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft steht das Erfordernis einer eigenen Betroffenheit im Sinne des bei einer Leistungsklage entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO entgegen. Bei einem Entwicklungsvertrag im Sinne von § 167 BauGB handelt es sich grundsätzlich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 1 VwVfG NRW. Auf einen solchen sind die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts über die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (hier: §§ 280 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 254 Abs. 1 und 2, 278, 288 BGB) entsprechend anwendbar, Die werkvertraglichen Verjährungsregelungen des besonderen Schuldrechts sind auf Entwicklungsverträge im Sinne von § 167 Abs. 1 BauGB nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW grundsätzlich nicht anwendbar; maßgeblich sind die allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Rückforderung von Zuwendungen ist i. S. v. § Abs. Nr. erst mit der Bekanntgabe des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides entstanden