1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.03.2021 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung i. H. v. 13.126,72 EUR brutto.
Die Parteien waren zuletzt durch einen Arbeitsvertrag vom 06.12.2016 verbunden, demzufolge die Klägerin beim Beklagten ab dem 08.02.2017 als Zahnärztin zu einem monatlichen Bruttoverdienst i. H. v. 4.182,62 EUR eingestellt wurde.
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