BAG - Urteil vom 11.03.2025
3 AZR 53/24
Normen:
BetrAVG § 1a Abs. 1; BetrAVG § 1a Abs. 1a, 2; BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrAVG § 23 Abs. 2; BetrAVG § 26a;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 98
EzA-SD 2025, 5
AuR 2025, 213
EzA-SD 2025, 8
AP 2025
BB 2025, 1011
ZIP 2025, 1975
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 23/23

Entstehung der Vergütungsansprüche sowie der von dem Vergütungsanspruch abhängigen Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erst mit der Erbringung der Arbeitsleistung; Auslegung des § 19 Abs. 1 BetrAVG; Abschließende Regelung der Entgeltumwandlung und eine von § 1a BetrAVG abweichende Regelung in einem Tarifvertrag; Abweichung des im Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 (TV-EUmw/VKA) geregelten Anspruchs auf Entgeltumwandlung vom gesetzlichen Anspruch nach § 1a BetrAVG

BAG, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 53/24

DRsp Nr. 2025/3672

Entstehung der Vergütungsansprüche sowie der von dem Vergütungsanspruch abhängigen Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erst mit der Erbringung der Arbeitsleistung; Auslegung des § 19 Abs. 1 BetrAVG; Abschließende Regelung der Entgeltumwandlung und eine von § 1a BetrAVG abweichende Regelung in einem Tarifvertrag; Abweichung des im Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 (TV-EUmw/VKA) geregelten Anspruchs auf Entgeltumwandlung vom gesetzlichen Anspruch nach § 1a BetrAVG

Orientierungssätze: 1. Vergütungsansprüche sowie von dem Vergütungsanspruch abhängige Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nicht auf der Grundlage des § 259 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Sie entstehen erst mit der Erbringung der Arbeitsleistung, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gegeben wäre, verweigern kann (Rn. 12). 2. Die Auslegung des § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung 1a BetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden (Rn. 17).