LAG Hamm - Urteil vom 14.11.2024
13 SLa 540/24
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 08.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 997/23

Entstehung und Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs eines Arbeitnehmers regelmäßig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2024 - Aktenzeichen 13 SLa 540/24

DRsp Nr. 2025/1468

Entstehung und Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs eines Arbeitnehmers regelmäßig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Geltendmachung eines Anspruchs iSd § 15 Ziff, 2 MTV setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. In Ausnahmefällen kann nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist eine Geltendmachung schon vor dem Entstehen erfolgen, wenn für den Schuldner kein Zweifel besteht, was von ihm verlangt wird. 2. Geht der Arbeitnehmer irrtümlich von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus und klagt seinen Urlaubsabgeltungsanspruch bezogen auf den vermeintlichen Beendigungszeitpunkt ein, so wahrt er damit die Ausschlussfrist auf erster und auf zweiter Stufe, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Denn auch wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt entsteht, kann für den Schuldner kein Zweifel daran bestehen, was von ihm verlangt wird.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 08. Mai 2024, Aktenzeichen 4 Ca 997/23, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.822,09 €€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2024 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.