VGH Bayern - Beschluss vom 24.08.2023
22 ZB 22.1282
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1; AO § 369 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 342
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 20.5362

Entziehung der Gewerberlaubnis wegen persönlicher und gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit nach der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 22 ZB 22.1282

DRsp Nr. 2025/2374

Entziehung der Gewerberlaubnis wegen persönlicher und gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit nach der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Auch bei länger zurückliegenden Straftaten hat bezüglich der Bewertung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden eine Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu erfolgen. Eine negative Prognose kann sich aus dem einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zugrunde liegenden Sachverhalt ergeben, da es sich hierbei um einen gewerbebezogenen Rechtsverstoß handelt. Dieses Verhalten lässt auf einen Charakter schließen, der die negative Zukunftsprognose trägt, auch wenn seit Begehung der Tat einige Jahre vergangen sind, in denen sich der Antragsteller nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2021 - M 16 K 20.5362 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1; AO § 369 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. September 2020 weiter.