AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2024
2 AGH 9/23
Normen:
BRAO § 43; BRAO § 43a Abs. 3; BRAO § 56 Abs. 1; BORA § 14 S. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 2893

Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Verstoß gegen die Pflicht zur Mitwirkung an ordnungsgemäßen Zustellungen und unverzüglichen Erteilung von Empfangsbekenntnissen

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 9/23

DRsp Nr. 2024/5330

Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Verstoß gegen die Pflicht zur Mitwirkung an ordnungsgemäßen Zustellungen und unverzüglichen Erteilung von Empfangsbekenntnissen

1. Es verstößt gegen das Gebot zur gewissenhaften Ausübung des Berufs nach dem § 43 BRAO, wenn der Rechtsanwalt Empfangsbekenntnisse des Gerichts nicht unverzüglich mit Datum versehen erteilt bzw. eine fehlgeschlagene Zustellung nicht unverzüglich mitteilt. 2. Der Rechtsanwalt verstößt gegen seine Auskunftspflicht nach dem § 56 Abs. 1 BRAO, wenn er der Rechtsanwaltskammer im Hinblick auf Beschwerden des Präsidenten des Landgerichts nicht zeitnah pflichtgemäß Auskunft erteilt.

Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird mit der Maßgabe verworfen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt im Zeitraum von Februar bis September 2019 gegen die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, verstoßen hat, indem er in zwei Fällen gegen seine Pflicht zur Mitwirkung an ordnungsgemäßen Zustellungen und unverzüglichen Erteilung von Empfangsbekenntnissen sowie zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer und gegen das Gebot der Sachlichkeit verstieß.