Streitig ist die Berücksichtigung pauschaler Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
Am 27. November 2019 verstarb die in Großbritannien lebende Tante der Klägerin. Erbe wurde ihr Bruder. Der Nachlass hatte vor Abzug von Kosten insgesamt einen Wert von 247.605 Britische Pfund (GBP). Die Klägerin erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung der Erblasserin hieraus einen Betrag i.H.v. 50.000 GBP.
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