BFH - Urteil vom 19.11.2024
VIII R 26/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 8 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a); EStG § 20 Abs. 4 S. 5; EStG § 21 Abs. 3; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
BB 2025, 149
DB 2025, 299
DStRE 2025, 178
BFH/NV 2025, 314
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 881/20

Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Beendigung eines im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossenen Zinsswaps durch den Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen VIII R 26/21

DRsp Nr. 2025/566

Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Beendigung eines im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossenen Zinsswaps durch den Steuerpflichtigen

1. Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst. 2. Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.09.2021 - 5 K 881/20 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 8 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a); EStG § 20 Abs. 4 S. 5; EStG § 21 Abs. 3; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

I.