Erbschaft/Schenkung: Wann das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG begünstigt ist

Der Erwerb des sogenannten Familienheims ist von Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Neben der Nutzung der Immobilie selbst kommt es dabei auch auf die Art der Vermögensübertragung und die Einhaltung bestimmter Fristen an. Ebenfalls entscheidend ist das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem bzw. Erblasser und Erben. Wir zeigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Familienheim steuerfrei auf Erben oder Beschenkte übergehen kann.

Die Begünstigungstatbestände im Überblick

Die Steuerfreiheit der Übertragung eines Familienheims ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG geregelt. Dabei normiert

  • § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG die Schenkung des Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner,
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG die Erbschaft des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG die Erbschaft des Familienheims durch Kinder oder Enkelkinder, wenn die Kinder bereits verstorben sind (Kinder verstorbener Kinder).

Nicht befreit ist demnach die schenkweise Übertragung des Familienheims an die eigenen Kinder. Eine solche Zuwendung unterliegt der Besteuerung, wenn sie nicht ausnahmsweise als übliches Gelegenheitsgeschenk i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG anzusehen ist.

Schenkung des Familienheims an den Ehegatten