OVG Saarland - Beschluss vom 17.12.2024
2 B 214/24
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; AsylG § 34; AsylG § 80;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 16.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1812/24

Erfassung von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO vom Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG; Vorläufige Aussetzung bzw. Unterlassung der Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage des § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung zwecks Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens

OVG Saarland, Beschluss vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 2 B 214/24

DRsp Nr. 2025/322

Erfassung von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO vom Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG; Vorläufige Aussetzung bzw. Unterlassung der Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage des § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung zwecks Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens

Der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG (in der seit dem 27.2.2024 geltenden, durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.2.2024 geänderten Fassung) erfasst auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage des § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung zwecks Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens vorläufig auszusetzen bzw. zu unterlassen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2024 - 6 L 1812/24 - wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; AsylG § 34; AsylG § 80;

Gründe