OLG Brandenburg - Urteil vom 01.04.2026
7 U 155/24
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 - 4; HGB § 407 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 22.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 263/21

Erfoglose Berufung der Beklagten wegen rechtmäßigem Anspruch der Speditionsunternehmerin auf Zahlung von durchgeführten verfahrensgegenständlichen Frachtaufträgen; Nachweis der Erteilung der Aufträge durch die Beklagte, handelnd durch ihren Geschäftsführer

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2026 - Aktenzeichen 7 U 155/24

DRsp Nr. 2026/5058

Erfoglose Berufung der Beklagten wegen rechtmäßigem Anspruch der Speditionsunternehmerin auf Zahlung von durchgeführten verfahrensgegenständlichen Frachtaufträgen; Nachweis der Erteilung der Aufträge durch die Beklagte, handelnd durch ihren Geschäftsführer

Die Beweislast für ein für die andere Seite erkennbares Hervortreten des Willens, in fremdem Namen zu handeln, trifft nach Maßgabe des § 164 Abs. 2 BGB denjenigen, der sich auf das Vorliegen eines Vertreter- anstelle eines Eigengeschäfts beruft.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 263/21, wird, soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zu einer Zahlung verbleibender Fracht in Höhe von 565,25 € aus einem am 26.05.2020 ausgeführten und am 09.06.2020 abgerechneten Frachtvertrag nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2020 wendet, als unzulässig verworfen, sowie im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.