LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 31.03.2026
L 16 KR 76/23
Normen:
SGB IV § 5; SGB IV § 26 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 219/19

Erfolglose Berufung der Arbeitgeberin gegen Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des Territorialprinzips mangels Entsendung mit fortbestehender Auslandsintegration und vorübergehender Inlandsbeschäftigung; Rechtmäßigkeit der Beiträge für die betreffenden Beschäftigten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2026 - Aktenzeichen L 16 KR 76/23

DRsp Nr. 2026/4655

Erfolglose Berufung der Arbeitgeberin gegen Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des Territorialprinzips mangels Entsendung mit fortbestehender Auslandsintegration und vorübergehender Inlandsbeschäftigung; Rechtmäßigkeit der Beiträge für die betreffenden Beschäftigten

Die Voraussetzungen einer versicherungsfreien Entsendung nach dem § 5 SGB IV ("Einstrahlung") liegen nicht vor. Maßgeblich ist, dass die Klägerin bereits vor Beginn der streitigen Beschäftigung ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte, in die deutsche Tochtergesellschaft eingegliedert war und das Arbeitsentgelt von dieser gezahlt wurde. Die arbeitsvertragliche Gestaltung mit der ausländischen Muttergesellschaft ist insoweit nicht entscheidend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 5; SGB IV § 26 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand