LAG Köln - Urteil vom 15.01.2026
8 SLa 166/25
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5066/24

Erfolglose Berufung der Arbeitgeberin wegen Anspruchs der unbefristet in Teilzeit beschäftigter Flugbegleiterin auf begehrte Verringerung der Arbeitszeit sowie der angestrebten Arbeitsverteilung; Kein Entgegenstehen betrieblicher Gründe; Kein Mindestmaß an Arbeitszeitreduzierung für Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 15.01.2026 - Aktenzeichen 8 SLa 166/25

DRsp Nr. 2026/5738

Erfolglose Berufung der Arbeitgeberin wegen Anspruchs der unbefristet in Teilzeit beschäftigter Flugbegleiterin auf begehrte Verringerung der Arbeitszeit sowie der angestrebten Arbeitsverteilung; Kein Entgegenstehen betrieblicher Gründe; Kein Mindestmaß an Arbeitszeitreduzierung für Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

1. Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2025 - 9 Ca 5066/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; TzBfG § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von 83,33 % auf 80,82 %.

- - - I. II.