LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2026
6 SLa 186/25
Normen:
BGB § 626; BGB § 623 Hs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 174;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 121/25

Erfolglose Berufung des gekündigten Arbeitnehmers wegen wirksam außgesprochener außerordentlichen Verdachtskündigung durch Arbeitgeber; Erfüllung der an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen durch Schriftzug unter der Kündigungserklärung durch Arbeitgeber; Dringender Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen starker Verdachtsmomente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2026 - Aktenzeichen 6 SLa 186/25

DRsp Nr. 2026/9161

Erfolglose Berufung des gekündigten Arbeitnehmers wegen wirksam außgesprochener außerordentlichen Verdachtskündigung durch Arbeitgeber; Erfüllung der an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen durch Schriftzug unter der Kündigungserklärung durch Arbeitgeber; Dringender Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen starker Verdachtsmomente

Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB kann im dringenden Verdacht einer schweren Pflichtverletzung liegen. Es bestand ein dringender Tatverdacht, dass die Arbeitnehmerin die Safebags und das Bargeld entwendet hatte.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2025, Az.: 10 Ca 121/25, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 623 Hs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 174;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise fristgerechten Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

1. 2. 3. 1. 2.