1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2025, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise fristgerechten Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
1. 2. 3. 1. 2.|
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