LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2024
L 12 KA 36/23
Normen:
SGB V § 106 b; SGB V § 84 Abs. 1; SGB V § 84 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 230/20

Erfolglose Berufung des pharmazeutisen Unternehmens gegen das betreffende in der Wirkstoffvereinbarung geschlossene Verodrnungsziel; Fehlende Verletzung der Klägerin in ihren Rechten durch Regelung bezüglich zulässiger Einordnung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen; Rechtmäßige Berücksichtigung auch von tatsächlich gewährten Rabatten beim Vergleich der Wirkstoffe

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2024 - Aktenzeichen L 12 KA 36/23

DRsp Nr. 2026/8467

Erfolglose Berufung des pharmazeutisen Unternehmens gegen das betreffende in der Wirkstoffvereinbarung geschlossene Verodrnungsziel; Fehlende Verletzung der Klägerin in ihren Rechten durch Regelung bezüglich zulässiger Einordnung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen; Rechtmäßige Berücksichtigung auch von tatsächlich gewährten Rabatten beim Vergleich der Wirkstoffe

Tenor

I Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.09.2023, S 38 KA 230/20, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 b; SGB V § 84 Abs. 1; SGB V § 84 Abs. 6;

Tatbestand

Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, das urologische Spasmolytika mit dem Wirkstoff Propiverin auch für die Behandlung von Kleinkindern vertreibt, wendet sich gegen eine Regelung in der von der Beklagten zu 1) mit den Beklagten zu 2) - 12) geschlossenen Wirkstoffvereinbarung.