LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.04.2026
1 Ta 11/26
Normen:
RVG § 33; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 22.12.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 434/25

Erfolglose Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen Streitwertfestsetzung; Rechtmäßige gerichtliche Berücksichtigung des Mehrwertes der miterledigten Bonusforderungen; Unstatthaftigkeit der Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers; Bindungswirkung der Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG nur für die Gebühren desjenigen Rechtsanwalts mit eigener Antragsstellung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2026 - Aktenzeichen 1 Ta 11/26

DRsp Nr. 2026/5289

Erfolglose Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen Streitwertfestsetzung; Rechtmäßige gerichtliche Berücksichtigung des Mehrwertes der miterledigten Bonusforderungen; Unstatthaftigkeit der Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers; Bindungswirkung der Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG nur für die Gebühren desjenigen Rechtsanwalts mit eigener Antragsstellung

In dem Verfahren nach § 33 RVG ist in der Regel eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.01.2026 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 22.12.2025 (1 Ca 434/25) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.01.2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Kosten seiner Anschlussbeschwerde zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.