LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2026
L 10 KR 14/26 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 135;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.12.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 1950/25

Erfolglose Beschwerde des Versicherungsnehmers wegen rechtmäßiger Ablehnung der Verpflichtung der KV im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme der Kosten für stationäre Krankenbehandlung in Form einer gewünschten Retransition; Differenzierung zwischen abgeschlossener ursprünglicher Transition und der gewünschte Retransition als neue Behandlung; Geltung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für Diagnose und Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz verursachten Leidensdrucks als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2026 - Aktenzeichen L 10 KR 14/26 B ER

DRsp Nr. 2026/3095

Erfolglose Beschwerde des Versicherungsnehmers wegen rechtmäßiger Ablehnung der Verpflichtung der KV im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme der Kosten für stationäre Krankenbehandlung in Form einer gewünschten Retransition; Differenzierung zwischen abgeschlossener ursprünglicher Transition und der gewünschte Retransition als neue Behandlung; Geltung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für Diagnose und Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz verursachten Leidensdrucks als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode

Bei der Diagnose und Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz verursachten Leidensdrucks handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 SGB V unterfällt. Geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen können hiernach bis zu einer Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vielmehr grundsätzlich nicht beansprucht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 135;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2025 ist zulässig, aber unbegründet.