OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.02.2026
5 OA 106/25
Normen:
GKG KV Nr. 5600; GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 33; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 45;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 07.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 48/25

Erfolglose Beschwerde mangels Anspruchs auf Festsetzung eines Vergleichs(mehr)werts bei anderweiteger gerichtlicher Anhängigkeit sog. mitverglichener Gegenstände; Ausscheiden der begehrten Festsetzung wegen Anhängigket aller Klage- und Eilverfahren bereits beim Verwaltungsgericht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2026 - Aktenzeichen 5 OA 106/25

DRsp Nr. 2026/2762

Erfolglose Beschwerde mangels Anspruchs auf Festsetzung eines Vergleichs(mehr)werts bei anderweiteger gerichtlicher Anhängigkeit sog. mitverglichener Gegenstände; Ausscheiden der begehrten Festsetzung wegen Anhängigket aller Klage- und Eilverfahren bereits beim Verwaltungsgericht

Keine Festsetzung eines Vergleichs(mehr)werts bei anderweitiger gerichtlicher Anhängigkeit "mitverglichener" Gegenstände

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Berichterstatterin der 3. Kammer - vom 7. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG KV Nr. 5600; GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 33; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 45;

Gründe