AnwGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2025
AGH 8/2024 II
Normen:
BRAO § 14 Abs. 3 Nr. 4; BRAO § 27 Abs. 1; LVwZG § 11 Abs. 1 Nr. 1;

Erfolglose Klage der Rechtsanwältin gegen Widerruf ihrer Zulassung wegen Vermögensverfalls wegen Verletzung ihrer Berufspflichten; Keine ordnungsemäße Bestellung eines Vertreters für ihre mehr als dreiwöchige krankheitsbedingte Abwesenheit; Ordnungsgemäß erfolgte öffentliche Zustellung des Widerrufsbescheids wegen Zwangsräumung des Kanzleisitzes

AnwGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2025 - Aktenzeichen AGH 8/2024 II

DRsp Nr. 2026/6060

Erfolglose Klage der Rechtsanwältin gegen Widerruf ihrer Zulassung wegen Vermögensverfalls wegen Verletzung ihrer Berufspflichten; Keine ordnungsemäße Bestellung eines Vertreters für ihre mehr als dreiwöchige krankheitsbedingte Abwesenheit; Ordnungsgemäß erfolgte öffentliche Zustellung des Widerrufsbescheids wegen Zwangsräumung des Kanzleisitzes

1. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht ist bei Übermittlung in Schriftform nicht erfüllt. 2. Die öffentliche Zustellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Zustellung kein aktueller Aufenthaltsort des Empfängers bekannt ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 3 Nr. 4; BRAO § 27 Abs. 1; LVwZG § 11 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die am xxxxxxxxxx geborene Klägerin ist am xx.xx.2010 als Rechtsanwältin zugelassen worden.

1. 2.