AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.10.2025
AGH 27/25
Normen:
BRAO § 33 Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Erfolglose Klage des Klägers gegen Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Verurteilung wegen Untreue in mehreren Fällen wegen bewusst pflichtwidrigen Verwendung von Fremdgeldnern zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten aufgrund finanzieller Schwierigkeiten; Heilung einer etwaig unzureichenden Anhörung wegen Anrodnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs nach dessen Erlass mit erneutem Vermerk der fehlenden Erledigungsnachweisen durch Kläger

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2025 - Aktenzeichen AGH 27/25

DRsp Nr. 2026/6910

Erfolglose Klage des Klägers gegen Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Verurteilung wegen Untreue in mehreren Fällen wegen bewusst pflichtwidrigen Verwendung von Fremdgeldnern zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten aufgrund finanzieller Schwierigkeiten; Heilung einer etwaig unzureichenden Anhörung wegen Anrodnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs nach dessen Erlass mit erneutem Vermerk der fehlenden Erledigungsnachweisen durch Kläger

1. Die Behörde muss für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bestimmen, die die Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt. Insoweit wird in der Regel eine die Komplexität des Verfahrensgegenstands und die bisherige Dauer des Verfahrens zu berücksichtigende Fristsetzung unerlässlich sein, denn die Gelegenheit zur Anhörung muss je nach Einzelfall nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen angemessen und zumutbar sein.