FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2026
5 K 5014/24
Normen:
FGO § 52a Abs. 3 S. 1; FGO § 52d; FGO § 56;
Fundstellen:
DStR 2026, 862
DStRE 2026, 569

Erfolglose Klage wegen fehlender Personenidentität zwischen verantwortender Person und Einreicher; Unzulässigkeit der Einreichung einer Klage des Rechtsanwalts in eigener Sache für seine prozessbevollmächtigte Steuerberaterin

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2026 - Aktenzeichen 5 K 5014/24

DRsp Nr. 2026/2738

Erfolglose Klage wegen fehlender Personenidentität zwischen verantwortender Person und Einreicher; Unzulässigkeit der Einreichung einer Klage des Rechtsanwalts in eigener Sache für seine prozessbevollmächtigte Steuerberaterin

Die Klage eines Rechtsanwalts in eigener Sache kann dieser nicht für seine Bevollmächtigte über sein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach wirksam einreichen. 1. Entscheidet sich ein Rechtsanwalt, sich in seiner eigenen Angelegenheit durch eine Steuerberaterin vertreten zu lassen, muss diese die Klage über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach einreichen. 2. Die Identitätsfunktion des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO sieht eine Personenidentität zwischen der verantwortenden Person und dem Einreicher vor. 3. Das Gericht setzt keinen Vertrauenstatbestand, indem es mit dem Kläger über sein besonderes elektronsiches Anwaltspostfach kommuniziert. 4. Das Gericht trifft keine Hinweispflicht zu den Voraussetzungen von § 52a Abs. 3 FGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 3 S. 1; FGO § 52d; FGO § 56;

Tatbestand

Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig.