BGH - Beschluss vom 04.03.2026
XII ZB 338/24
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2026, 1026
NJW 2026, 1361
MDR 2026, 669
WRP 2026, 762
MDR 2026, 765
FamRZ 2026, 940
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 41/20
OLG Frankfurt/Main, vom 02.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 43/24

Erfolglose Rechtsbeschwerde der Antragstellerin in Ehesache gegen Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand und Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Schuldhafte Versäumung der Fristenkontrolle durch Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin; Erkennbarkeit gestrichener und geänderter Fristen durch Überprüfung bei ordnungsgemäßet Führung des Fristenkalenders (hier verneint); Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (hier verneint)

BGH, Beschluss vom 04.03.2026 - Aktenzeichen XII ZB 338/24

DRsp Nr. 2026/4237

Erfolglose Rechtsbeschwerde der Antragstellerin in Ehesache gegen Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand und Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Schuldhafte Versäumung der Fristenkontrolle durch Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin; Erkennbarkeit gestrichener und geänderter Fristen durch Überprüfung bei ordnungsgemäßet Führung des Fristenkalenders (hier verneint); Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (hier verneint)

a) Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24 - NJW-RR 2025, 188). b) Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2024 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: bis 440.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.