BSG - Urteil vom 05.03.2026
B 3 P 5/24 R
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 1; SGB XI § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 177 P 639/18
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 30 P 1/21

Erfolglose Revision mangels Anspruchs der bei der Beklagten Versicherten auf Pflegegeld nach Pflegegrad 5; Fehlende Voraussetzungen einer Höherstufung vom anerkannten Pflegegrad; Kein Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation; Ermächtigung zur Ausweisung besonderer Bedarfskonstellationen in Begutachtungs-Richtlinien auf regelhafte Ergänzung der Ermittlung des Pflegegrads nur für sehr seltene Fallkonstellationen

BSG, Urteil vom 05.03.2026 - Aktenzeichen B 3 P 5/24 R

DRsp Nr. 2026/7004

Erfolglose Revision mangels Anspruchs der bei der Beklagten Versicherten auf Pflegegeld nach Pflegegrad 5; Fehlende Voraussetzungen einer Höherstufung vom anerkannten Pflegegrad; Kein Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation; Ermächtigung zur Ausweisung besonderer Bedarfskonstellationen in Begutachtungs-Richtlinien auf regelhafte Ergänzung der Ermittlung des Pflegegrads nur für sehr seltene Fallkonstellationen

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 37 Abs. 1; SGB XI § 17 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit steht der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5.

Die 2003 geborene, bei der beklagten Pflegekasse versicherte und von ihrer Mutter gepflegte Klägerin bezog seit Januar 2017 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 4. Bei ihr besteht ua eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form einer Autismusspektrumstörung und eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen. Ihren im Oktober 2017 gestellten Höherstufungsantrag lehnte die Beklagte - gestützt auf mehrere Gutachten des Medizinischen Dienstes - ab (Bescheid vom 29.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 26.9.2018).