Die Revision wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5.
Die 2003 geborene, bei der beklagten Pflegekasse versicherte und von ihrer Mutter gepflegte Klägerin bezog seit Januar 2017 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 4. Bei ihr besteht ua eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form einer Autismusspektrumstörung und eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen. Ihren im Oktober 2017 gestellten Höherstufungsantrag lehnte die Beklagte - gestützt auf mehrere Gutachten des Medizinischen Dienstes - ab (Bescheid vom 29.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 26.9.2018).
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