LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2026
L 16 KR 620/25 KL ER
Normen:
SGB V § 266 Abs. 7; SGB V § 273;

Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Feststellungsbescheid bzgl. betreffendes Berichtsjahr; RSA-Durchführungsbehörde zur Prüfung der Datenmeldungen der Krankenkassen zum RSA; Keine Grundrechtsträgerin der Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2026 - Aktenzeichen L 16 KR 620/25 KL ER

DRsp Nr. 2026/4908

Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Feststellungsbescheid bzgl. betreffendes Berichtsjahr; RSA-Durchführungsbehörde zur Prüfung der Datenmeldungen der Krankenkassen zum RSA; Keine Grundrechtsträgerin der Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids, etwa wegen Verstoßes gegen eine Vergleichsvereinbarung, Bestandskraft früherer Bescheide oder Ausschluss weiterer Prüfverfahren nach dem § 273 Abs. 7 Satz 3 SGB V, ist nicht erkennbar. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Feststellungsbescheid im Risikostrukturausgleich ist deshalb nicht anzuordnen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 21.08.2025 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17.04.2025 (Az. L 16 KR 310/25 KL) gegen den Feststellungsbescheid vom 15.04.2025 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 266 Abs. 7; SGB V § 273;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 17.04.2025 gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.04.2025, der das Berichtsjahr 2013 zum Gegenstand hat.