LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2026
L 11 KR 408/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 2; VwVG § 5 Abs. 1; AO § 309 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 KR 48/22

Erfolgloser Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung i.V.m. Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung; Kein Drohen wesentlicher Nachteile bei Verweis auf Ausgang des Hauptsacheverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2026 - Aktenzeichen L 11 KR 408/22 B ER

DRsp Nr. 2026/4863

Erfolgloser Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung i.V.m. Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung; Kein Drohen wesentlicher Nachteile bei Verweis auf Ausgang des Hauptsacheverfahrens

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge. 2. Eine förmliche Zustellung der Pfändungsverfügung an die Vollstreckungsschuldnerin ist nicht erforderlich. Die Mitteilung kann durch einfachen Brief bekanntgegeben werden. Auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verfügungsverbots und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner kommt es nicht an, denn die Pfändung wird auch dem Vollstreckungsschuldner gegenüber schon mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner wirksam (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO), und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Mai 2022 wird zurückgewiesen.