BGH - Beschluss vom 18.05.2026
AnwZ (Brfg) 40/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO VwGO (§ 112e S. 2; VwGO (§ 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 12.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen AGH II ZU 5/24 (II-50)

Erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt mit Urteil des Anwaltsgerichtshofs; Rechtmäßiger Widerruf der Anwaltszulassung wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch Vermögensverfall des Klägers; Steuerschulden und hierauf bezogene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Beweisanzeichen für Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 18.05.2026 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 40/25

DRsp Nr. 2026/6935

Erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt mit Urteil des Anwaltsgerichtshofs; Rechtmäßiger Widerruf der Anwaltszulassung wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch Vermögensverfall des Klägers; Steuerschulden und hierauf bezogene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Beweisanzeichen für Vermögensverfall

Eine Klauselersetzung ist lediglich dann zur Vertragsfortführung erforderlich, wenn hinsichtlich der durch die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel entstandenen Vertragslücke die Voraussetzungen gegeben sind, welche gegeben sein müssen, damit eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 20. November 2025 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO VwGO (§ 112e S. 2; VwGO (§ 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.