AnwGH Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2025
AGH 2/23 (I 11)
Normen:
BRAO § 112a Abs. 1; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4; BRAO § 77;

Erfolgreiche Anfechtungsklage des Rechtsanwalts und Notars wegen rechtswidriger missbilligender Belehrung; Anfechtung einer missbilligenden Belehrung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Obliegenheit des Kammervorstands zur Beratung und Belehrung von Kammermitgliedern; Keine Pflicht der Kammer zur Reaktion auf Rüge bzw. zum Ausspruch von Maßnahmen

AnwGH Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2025 - Aktenzeichen AGH 2/23 (I 11)

DRsp Nr. 2026/2159

Erfolgreiche Anfechtungsklage des Rechtsanwalts und Notars wegen rechtswidriger missbilligender Belehrung; Anfechtung einer missbilligenden Belehrung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Obliegenheit des Kammervorstands zur Beratung und Belehrung von Kammermitgliedern; Keine Pflicht der Kammer zur Reaktion auf Rüge bzw. zum Ausspruch von Maßnahmen

Eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung durch einen Rechtsanwalt stellt keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO dar.

Tenor

I. Die mit Bescheid der Beklagten vom 15.11.2022 (Az. B II 19/2021) erteilte mißbilligende Belehrung wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112a Abs. 1; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4; BRAO § 77;

Gründe

I.