LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2026
L 10 KR 606/24 KH
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 389; BGB § 387; PrüfvV 2016 § 8;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 797/21

Erfolgreiche Berufung der beklagten Krankenkasse gegen geltend gemachter Vergütung einer vollstationären Krankenbehandlung; Berechtigung der Krankenkasse zur Aufrechnung eines nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder mitgeteilten Erstattungsanspruchs mit unstreitigem Leistungsanspruch des Krankenhauses; Präklusion der seitens des MDK angeforderten Unterlagen wegen nicht fristgerechter Einreichung; Möglichkeit der leistungsrechtlichen Beruteilung auch ohne eine gutachtliche Stellungnahme des MDK

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2026 - Aktenzeichen L 10 KR 606/24 KH

DRsp Nr. 2026/4313

Erfolgreiche Berufung der beklagten Krankenkasse gegen geltend gemachter Vergütung einer vollstationären Krankenbehandlung; Berechtigung der Krankenkasse zur Aufrechnung eines nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder mitgeteilten Erstattungsanspruchs mit unstreitigem Leistungsanspruch des Krankenhauses; Präklusion der seitens des MDK angeforderten Unterlagen wegen nicht fristgerechter Einreichung; Möglichkeit der leistungsrechtlichen Beruteilung auch ohne eine gutachtliche Stellungnahme des MDK

1. Die Krankenkasse kann eine leistungsrechtliche Entscheidung nach dem § 8 PrüfvV 2016 auch dann treffen, wenn der MDK mangels fristgerechter Unterlagenübermittlung kein Gutachten erstellt. 2. Die seitens des MDK angeforderten und vom Krankenhaus nicht fristgerecht übermittelten Unterlagen unterliegen auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der materiellen Präklusion nach dem § 7 PrüfvV 2016.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.07.2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.185,99 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 389; BGB § 387; PrüfvV 2016 § 8;

Tatbestand