LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2026
L 5 KR 2711/23
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c; KHG § 17c; PrüfvV 2024 § 8;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 5769/19

Erfolgreiche Berufung der Krankenhausträgerin gegen die Krankenkasse wegen Anspruchs auf eine weitere Behandlungsvergütung; Rechtswidrige Begründung der Krankenkasse wegen unzulässigem Einwand der sekundären Fehlbelegung in abschließender Entscheindung aufgrund zuvor erfolgter Begründung mit ausschließlicher primärer Fehlebelegung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2026 - Aktenzeichen L 5 KR 2711/23

DRsp Nr. 2026/4068

Erfolgreiche Berufung der Krankenhausträgerin gegen die Krankenkasse wegen Anspruchs auf eine weitere Behandlungsvergütung; Rechtswidrige Begründung der Krankenkasse wegen unzulässigem Einwand der sekundären Fehlbelegung in abschließender Entscheindung aufgrund zuvor erfolgter Begründung mit ausschließlicher primärer Fehlebelegung

Ist Gegenstand der Einzelfallprüfung (§ 275 Abs. 1c SGB V a.F.; jetzt § 275c SGB V) die primäre und sekundäre Fehlbelegung und stützt sich die Krankenkasse in ihrer abschließenden Entscheidung nach § 8 PrüfvV (2024) ausschließlich auf die primäre Fehlbelegung, ist sie im weiteren Verfahren mit dem Einwand der sekundären Fehlbelegung ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.06.2023 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin darüber hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 6.489,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig in Höhe von 6.489,07 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c; KHG § 17c; PrüfvV 2024 § 8;

Tatbestand