OLG Brandenburg - Urteil vom 11.03.2026
7 U 88/24
Normen:
ZPO § 767; InsO § 138 Abs. 3; ZPO § 727;
Fundstellen:
NZI 2026, 344
ZInsO 2026, 1075
ZIP 2026, 1466
MDR 2026, 866
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 09.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 133/23

Erfolgreiche Berufung des Insolvenzverwalters gegen Urteil des LG bzgl. Fesstellung der fehlenden Gläubigereigenschaft des Beklagten der in der Insovenztabelle geführten Forderung; Zulässikgeit der Klage entgegen der Ansicht des LG als Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO; Umschreibung einer Tabelle betreffend einer bereits festgestellten Forderung nach Gläubigerwechsel

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2026 - Aktenzeichen 7 U 88/24

DRsp Nr. 2026/4564

Erfolgreiche Berufung des Insolvenzverwalters gegen Urteil des LG bzgl. Fesstellung der fehlenden Gläubigereigenschaft des Beklagten der in der Insovenztabelle geführten Forderung; Zulässikgeit der Klage entgegen der Ansicht des LG als Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO; Umschreibung einer Tabelle betreffend einer bereits festgestellten Forderung nach Gläubigerwechsel

1. Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch selbst können entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, also insbesondere auch nachträgliche Einwendungen betreffend das festgestellte Insolvenzgläubigervorrecht. 2. Der Antrag zur Feststellung, dass das eingetragene Insolvenzgläubigerrecht nicht (mehr) besteht muss keine Angaben dazu enthalten, welcher Gläubiger stattdessen (wieder) in die Tabelle eingetragen werden soll. Steht fest, dass die Rechtsnachfolge unwirksam war, wird das Gericht von sich aus die Tabelle dahingehend berichtigen, dass der ursprüngliche Forderungsinhaber wieder in die Insolvenztabelle eingetragen wird.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.07.2024, Az. 6 O 133/23, abgeändert: