LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.02.2026
11 Sa 52/25
Normen:
ETV-DP AG § 4 Abs. 1b; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1; BGB § 134; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 16.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 288/24

Erfolgreiche Berufung wegen mittelbarer Benachteiligung der Stufenzuordnung durch Befristung, ohne Rechtfertigung der Benachteiligung befristet Beschäftigter durch sachliche Gründe; Heranziehung der Dauerbeschäftigten als Vergleichsgruppe; Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien auch im Anwendungsbereich desgestaltungsoffenen Unionsrechts bei Verstoß der Tarifnorm gegen unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2026 - Aktenzeichen 11 Sa 52/25

DRsp Nr. 2026/4175

Erfolgreiche Berufung wegen mittelbarer Benachteiligung der Stufenzuordnung durch Befristung, ohne Rechtfertigung der Benachteiligung befristet Beschäftigter durch sachliche Gründe; Heranziehung der Dauerbeschäftigten als Vergleichsgruppe; Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien auch im Anwendungsbereich desgestaltungsoffenen Unionsrechts bei Verstoß der Tarifnorm gegen unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot

1. § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. bewirkt bei der Stufenzuordnung eine mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG befristet Beschäftigter, die nicht durch sachliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gerechtfertigt ist. Jedenfalls für Fallkonstellationen des § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 TzBfG sind als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen. Damit ist die Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG n.F. teilnichtig. 2. DieTeilnichtigkeit von § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG führt zur Unanwendbarkeit der Norm und gleichzeitig und zwingend zur Anwendung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG. Verstößt eine Tarifnorm wie hier gegen ein unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot, kommt den Tarifvertragsparteien auch im Anwendungsbereich gestaltungsoffenen Unionsrechts keine primäre Korrekturkompetenz zu.

Tenor

1. 2. 3.