LSG Hessen - Beschluss vom 13.11.2024
L 8 KR 302/24 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 21.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 95/24

Erfolgreiche Beschwerde betreffend die Durchführung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

LSG Hessen, Beschluss vom 13.11.2024 - Aktenzeichen L 8 KR 302/24 B

DRsp Nr. 2025/5750

Erfolgreiche Beschwerde betreffend die Durchführung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

Hat das SG durch einen gesonderten Beschluss abschlägig über einen die Klagefrist betreffenden Wiedereinsetzungsantrag entschieden, ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet, und zwar unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieses Vorgehens.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 21. Oktober 2024 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Fulda (S 11 KR 95/24) streiten die Beteiligten über die Durchführung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Von der Beklagten wurde dies mit Bescheid vom 7. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2024 abgelehnt. Ausweislich des Widerspruchsbescheides erfolgte dessen Zustellung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, von welchen dieser bereits im Verwaltungsverfahren vertreten worden ist.