BGH - Beschluss vom 28.04.2026
II ZR 40/25
Normen:
ZPO § 544 Abs. 9; GmbHG § 64 S. 1; InsO § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2026, 565
ZInsO 2026, 1843
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1465/14
OLG Oldenburg, vom 20.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 130/23

Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters Gesellschafter der Schuldnerin und Geschäftsführer; Verletzung rechtlichen Gehörs der Beklagten durch Berufungsgericht; Nichtberücksichtigung der Möglichkeit des Berufungsgerichts von durch Beklagten vorgebrachten spezifischen Preisabschlägen bei Veräußerungen in der Insolvenz zur Feststellung der Überschuldung

BGH, Beschluss vom 28.04.2026 - Aktenzeichen II ZR 40/25

DRsp Nr. 2026/5994

Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters Gesellschafter der Schuldnerin und Geschäftsführer; Verletzung rechtlichen Gehörs der Beklagten durch Berufungsgericht; Nichtberücksichtigung der Möglichkeit des Berufungsgerichts von durch Beklagten vorgebrachten spezifischen Preisabschlägen bei Veräußerungen in der Insolvenz zur Feststellung der Überschuldung

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht oder diesen nicht erfasst, sofern er nicht nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. 3. Eine auf Erfolgswerte aufbauende Bewertung von Unternehmen mit Hilfe von sogenannten Multiplikatoren ist verbreitet. Das EBITDA stellt eine weithin verwendete Bezugsgröße dar.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.