BSG - Urteil vom 21.12.2023
B 5 R 3/22 R
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 274c; SGB VI § 139;
Fundstellen:
NZS 2024, 635
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 577/19
LSG Bayern, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 172/20

Erfolgreiche Revision des Klägers hinsichtlich seines Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 3/22 R

DRsp Nr. 2024/4804

Erfolgreiche Revision des Klägers hinsichtlich seines Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Es besteht kein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn bei Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund der arbeitsvertraglichen Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erworben wurde. 2. Bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde handelt es sich um einen schwerwiegenden Fehler, der unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids rechtfertigt.

Ein Nachversicherungsfall tritt nicht mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus seiner Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber ein, wenn er aus dieser Beschäftigung mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgetreten ist. Eine gleichzeitige Zuständigkeit zweier Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer gespaltenen Zuständigkeit ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Deren Zuständigkeit ist nicht disponibel.

Tenor