OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.05.2025
1 W 23/25
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 09.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 74/24

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Scraping-Vorfall

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2025 - Aktenzeichen 1 W 23/25

DRsp Nr. 2025/6324

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Scraping-Vorfall

Der Streitwert setzt sich aus den Einzelwerten der Klageanträge zusammen. Unabhängig von der Frage der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche nach einem Scraping-Vorfall kommt es für die Streitwertbemessung auf die vom Kläger bezifferten (Mindest-)Schadensersatzbeträge an.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 09.09.2024, Az. 4 O 74/24, abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz durch das Landgericht.

In der Sache nahm der Kläger die Beklagte als Betreiberin eines sozialen Netzwerks wegen eines Datenschutzvorfalls im Jahr 2019 in Anspruch. Er stellte folgende Anträge:

1. 2. 3. 4. a. b. 5.