Die Klägerin ging aus der "B Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft m.b.H." hervor. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung eigener und fremder Wohnungen, die Mieterbetreuung, die Sanierung und der Verkauf von Immobilien sowie der Erwerb von Grundstücken; außerdem ist die Klägerin an verschiedenen Kapitalgesellschaften, die auf ähnlichen Geschäftsfeldern wie die Klägerin tätig sind, beteiligt.
Die Klägerin war als gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen anerkannt und demgemäß nach § 5 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - und § 3 Gewerbesteuergesetz - GewStG - steuerbefreit. Durch das Steuerreformgesetz 1990 wurde die Steuerbefreiung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 aufgehoben.
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