BGH - Urteil vom 27.02.2026
V ZR 189/24
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2; WEG § 25 Abs. 2 S. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
MietRB 2026, 117
MDR 2026, 504
NZM 2026, 376
NJW-RR 2026, 647
ZMR 2026, 823
DNotZ 2026, 709
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 1/23
LG Braunschweig, vom 25.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 242/23

Erforderliche eindeutige Entnahme der beabsichtigten Einchränkung des Stimmrecht der Sondereigentümer aus Gemeinschaftsordnung (hier verneint); Untrennbare Verbindung von Sondernutzungsrechten mit Wohnungseigentum; Möglichkeit der isolierten selbständigen Veräußerung von Teileigentumseinheiten

BGH, Urteil vom 27.02.2026 - Aktenzeichen V ZR 189/24

DRsp Nr. 2026/3114

Erforderliche eindeutige Entnahme der beabsichtigten Einchränkung des Stimmrecht der Sondereigentümer aus Gemeinschaftsordnung (hier verneint); Untrennbare Verbindung von Sondernutzungsrechten mit Wohnungseigentum; Möglichkeit der isolierten selbständigen Veräußerung von Teileigentumseinheiten

a) Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: "Angelegenheiten der Tiefgarage"). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte Einschränkung unwirksam. b) Eine Vereinbarung, nach der bestimmte Wohnungs- bzw. Teileigentümer (hier: Stellplatzeigentümer) im Hinblick auf die Verwalterbestellung oder die auf Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan bezogenen Beschlüsse kein Stimmrecht haben, ist nichtig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig - 6. Zivilkammer - vom 25. Oktober 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 S. 2; WEG § 25 Abs. 2 S. 1; BGB § 134;

Tatbestand