BGH - Beschluß vom 07.11.2006
5 StR 435/06
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2007, 68
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 05.05.2006

Erforderlichkeit einer Berechnung nach dem Anrechnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 5 StR 435/06

DRsp Nr. 2006/29091

Erforderlichkeit einer Berechnung nach dem Anrechnungsverfahren

1. Eine Berechnung nach dem Anrechnungsverfahren muss nur dann (fiktiv) durchgeführt werden, wenn der angeklagte Anteilseigner neben der Einkommensteuerhinterziehung auch wegen der Verkürzung der Körperschaftsteuer verurteilt werden soll. 2. Lediglich in diesem Fall muss dem Gesichtspunkt einer "steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung" im Verhältnis zwischen Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehung im Hinblick auf die Besonderheiten des Anrechnungsverfahrens Rechnung getragen werden.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2006 bemerkt der Senat:

a) Auch mit der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht hätte im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der vom Angeklagten durch Verschweigen verdeckter Gewinnausschüttungen begangenen Einkommensteuerhinterziehungen die Möglichkeit der Anrechnung von Körperschaftsteuerguthaben berücksichtigen müssen, deckt die Revision keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Denn die Voraussetzungen einer Anrechnung (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.) lagen ersichtlich nicht vor.