Ergänzend zur Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2006 bemerkt der Senat:
a) Auch mit der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht hätte im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der vom Angeklagten durch Verschweigen verdeckter Gewinnausschüttungen begangenen Einkommensteuerhinterziehungen die Möglichkeit der Anrechnung von Körperschaftsteuerguthaben berücksichtigen müssen, deckt die Revision keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Denn die Voraussetzungen einer Anrechnung (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.) lagen ersichtlich nicht vor.
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