§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
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