OVG Bremen - Urteil vom 19.11.2025
2 D 7/25
Normen:
BremAusbUFDVO § 5 Abs. 3; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 8; BRAO § 150 Abs. 1; BremAusbUFDVO § 5 Abs. 6; AusbUFG § 12 Nr. 3; BRAO § 155;

Erforderlichkeit einer formalgesetzlichen Grundlage für Einführung einer verpflichtenden Nutzung digitaler Medien zur Kommunikation mit Verwaltung ( Digital Only); Vereinbarkeit des AusbUFG mit höherrangigem Recht; Zum Vertretungsverbot des Rechtsanwalts

OVG Bremen, Urteil vom 19.11.2025 - Aktenzeichen 2 D 7/25

DRsp Nr. 2025/14769

Erforderlichkeit einer formalgesetzlichen Grundlage für Einführung einer verpflichtenden Nutzung digitaler Medien zur Kommunikation mit Verwaltung ( Digital Only); Vereinbarkeit des AusbUFG mit höherrangigem Recht; Zum Vertretungsverbot des Rechtsanwalts

1. § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) ist unwirksam; im Übrigen ist die Verordnung wirksam. 2. Das Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz - AusbUFG) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 272)ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 3. Die Einführung einer verpflichtenden Nutzung digitaler Medien zur Kommunikation mit der Verwaltung ( Digital Only ) für bestimmte Verwaltungsleistungen/-verfahren, wie sie in § 5 Abs. 3 AusbUFDVO vorgesehen ist, muss durch formelles Gesetz oder durch Rechtsverordnung aufgrund einer ausdrücklichen formalgesetzlichen Grundlage erfolgen.

Tenor

§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.